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UNO-Kinderrechtskonvention |
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Auszug |
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Artikel 2 (1) Die Vertragsstaaten achten die in
diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskrimienierung unabhängig von
der Rasse, der Hautfarbe ..., der Geburt oder des sonstigen Status des
Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds. |
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Artikel 9 (1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, daß
ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es
sei denn, daß die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren
Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvortschriften und Verfahren
bstimmen, daß diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche
Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind
durch die Eltern mißhandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt
lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu
treffen ist. (3) Die Vertragsstaaten achten das Recht
des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige
persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Eltern teilen zu
pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. |
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Artikel 18 (1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach
besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, daß beide
Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes
verantwortlich sind. Für die ERziehung und Entwicklung des Kindes sind in
erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei
ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen. |
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